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OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Auslegung von AVB; Agrarpolice
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 12.06.2012 - 5 O 274/11
- OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
- OLG Celle, 19.12.2012 - 8 U 178/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09
Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen …
Auszug aus OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
Der Wortlaut ist in erster Linie maßgebend (BGH, IV ZR 117/09, Urteil v. 25. Mai 2011).Werden Versicherungsverträge - wie hier - typischerweise mit einem und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH, IV ZR 117/09, Urteil v. 25. Mai 2011).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
Dabei kommt es in der Regel auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85;… weitere Rechtsprechungsnachweise bei Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 1 Rn. 16). - BGH, 20.07.2011 - IV ZR 148/10
Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf …
Auszug aus OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
Maßstab ist der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer (BGH, IV ZR 148/10, Urteil v. 20 Juli 2011 zur sog. strengen Wiederherstellungsklausel). - BGH, 25.06.2003 - IV ZR 322/02
Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff …
Auszug aus OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus (BGH, IV ZR 322/02, Urteil v. 25 Juni 2003). - BGH, 14.03.2000 - XI ZR 14/99
Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als den wahren Berechtigten
Auszug aus OLG Celle, 22.11.2012 - 8 U 178/12
Der vom Senat zugrunde gelegten Auffassung, dass der Kläger nicht davon ausgehen musste, dass Heideland Grünland ist, steht nicht der Grundsatz entgegen, dass dann, wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen einen Ausdruck enthalten, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen, was umso mehr gilt, wenn auch die allgemeine Sprache dem Ausdruck keinen unterschiedlichen Inhalt gibt (BGH, NJW 2000, 2021, 2022).